Da sich bestimmte Fragen in den vergangenen Wochen immer wieder im Zusammenhang mit der Betreuung von (Klein-)Kindern in so genannten Notgruppen stellten, hat das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW ein FAQ-Papier herausgegeben (FAQ=Frequently asked questions = häufig gestellte Fragen). Im Anhang finden Sie das Original-Dokument als pdf; die Neuerungen (Stand: 7.4.2020, 13:30 Uhr) sind darin gelb hinterlegt.
Zur Vereinheitlichung der Darstellungen der Landesregierung wird darauf hingewie-sen, dass die in diesen FAQ als „Schlüsselpersonen“ benannten Personen, korrekterweise als „Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind“ bezeichnet werden müss-ten. Zur vollständigen Anpassung der FAQ fehlen jedoch derzeit die Kapazitäten. Für eine einheitliche Darstellung wird derzeit auch bei den neuen Fragen und Antworten noch der Begriff „Schlüsselpersonen“ verwendet. Dies soll die Lesbarkeit erleichtern.
Der Begriff ist ein Überbegriff für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegeperso-nen (Tagesmütter und -väter), Großtagespflegestellen und heilpädagogische Einrich-tungen.
Kindertagespflegestellen sind Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter und -väter), Großtagespflegestellen und auch Kindertagespflege, die im Haushalt der Eltern erfolgt (sogenannte „Kinderfrauen“).
Brückenangebote sind frühpädagogische Angebote für Kinder und Familien mit Fluchterfahrung, die einen Einstieg in das deutsche Bildungssystem ermöglichen sollen. Brückenprojekte finden als additive Angebote zu den bestehenden Bildungsange-boten von ganz unterschiedlichen Trägern statt und orientieren sich an den kindlichen und familiären Ausgangslagen sowie den Gegebenheiten vor Ort. Diese Angebote hal-ten keine Betreuung für Kinder von Schlüsselpersonen vor.
Der Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 13. März 2020 zum Betretungsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen ist u. a. auf der Grundlage des § 33 Nummer 1 und 2 Infektionsschutzgesetz ergangen. Für Kindertagespflegeange-bote bedeutet dies, dass sich der Erlass dem Grunde nach damit nur auf die nach erlaubnispflichtige Kindertagespflege (Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Ab-satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) erstreckt. Auch wenn sich der Wortlaut des Erlasses auf „sämtliche Kindertagespflegestellen“ bezieht, ist die erlaubnisfreie Kindertagespflege im Haushalt der Eltern des Kindes (sogenannte Kinderfrauen) rein rechtlich nicht von der Ermächtigungsgrundlage für das Betretungsverbot umfasst. In-soweit gilt – anders als bislang kommuniziert – dass das Betretungsverbot in der Regel nicht für die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern gilt. Aber: Vor dem Hintergrund des allgemein einzuhaltenden infektionsschutzrechtlichen Gebots der sozialen Distan-zierung sollte eine Betreuung durch Kinderfrauen dennoch nur in Anspruch genommen werden, wenn die Eltern die Betreuung nicht selbst übernehmen können.
Ja. Diese Angebote halten allerdings keine Betreuung für Kinder von Schlüsselpersonen vor.
Ja.
Das Betretungsverbot gilt für Kinder und Eltern, demnach also nicht für Trägervertreter. Allerdings gilt auch hier: Die Vermeidung von Sozialkontakten hat oberste Priorität.
Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrecht-erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktio-nen des öffentlichen Lebens dient und sie in ihrem Tätigkeitsbereich unabkömmlich sind. Dazu zählen nach der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur die folgenden Sektoren:
Weitere Informationen zu einzelnen Berufsgruppen finden Sie im Anhang!
Möge die Straße Dir entgegeneilen.
Möge der Wind immer in Deinem Rücken sein.
Möge die Sonne warm auf Dein Gesicht scheinen
und der Regen sanft auf Deine Felder fallen.
Und bis wir uns wiedersehen,
halte Gott Dich im Frieden seiner Hand.
Irischer Segenswunsch