Eine Pflicht bleibt. Der gesetzliche Pflichtteil.

Sie haben beispielsweise vor, Ihr Erbe zu gleichen Teilen an Familie, Freunde und eine Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden oder ihrer Diakonie weiterzugeben. Grundsätzlich sind Sie frei in dieser Entscheidung. Doch es gibt eine Einschränkung: Der Gesetzgeber räumt einem kleinen Personenkreis das Recht auf einen Pflichtteil ein.

Dazu gehören:

  1. Ihr Ehepartner beziehungsweise Ihr eingetragener Lebenspartner
  2. Ihre Kinder oder ersatzweise Ihre Enkel, Urenkel
  3. Ihre Eltern (wenn Sie keine Kinder haben sollten)

Der Pflichtteil entspricht immer der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2333 BGB) möglich: Beispielsweise bei einem schweren vorsätzlichen Verbrechen gegenüber dem Erblasser.

Wie wird der Pflichtteil berechnet?

Bestand und Wert Ihres Nachlasses werden zum Zeitpunkt Ihres Todes ermittelt. Dabei können Schenkungen an Dritte, die über die üblichen Anstands- oder Pflichtschenkungen (z. B. Geburtstag, Unterhaltszahlungen an nahe Verwandte) hinausgehen, bis zu 10 Jahre vor dem Todesfall dem Nachlasswert ganz oder teilweise hinzugerechnet werden.

Verzicht auf den Pflichtteil:

Dafür muss zu Ihren Lebzeiten ein Vertrag vor einem Notar geschlossen werden. Dann kann der Erbberechtigte ganz auf das Erbe verzichten.