Wer bekommt was? Die gesetzliche Erbfolge.

Hand aufs Herz – es ist nicht einfach sich mit dem Thema „Vererben“ auseinanderzusetzen. Und niemand kann Ihnen die Entscheidung abnehmen, ob Sie einen letzten Willen hinterlassen möchten oder nicht. Aber Sie sollten eines wissen: Ohne Testament tritt immer die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Was heißt das für Sie und Ihre Erben? Kurz gesagt: Sie geben die Regelung Ihres Nachlasses in die Hände des Staates. Dieser hat genau festgelegt, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis normalerweise geerbt wird.

„ Alles ist klar geregelt.“

Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, erbt Ihr Ehepartner oder Ihr eingetragener Lebenspartner neben den Erben der 1., 2. oder 3. Ordnung. Zu den Erben erster Ordnung gehören die ehelichen, adoptierten sowie, gesetzlich gleichberechtigt, die unehelichen Kinder. An die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder und Enkel. Wenn es keine Erben 1. Ordnung gibt, erben Ihre Eltern. Falls diese verstorben sind Ihre Geschwister. Und wenn diese nicht mehr leben, erben Ihre Nichten und Neffen. Und so geht es weiter: Ohne solche Erben der 2. Ordnung erben zuerst Ihre Großeltern, falls diese verstorben sind, Ihre Tanten und Onkel und zuletzt Ihre cousinen und cousins. Ihr Ehepartner oder Ihr eingetragener Lebenspartner ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.

Am Ende erbt der Staat.

Sollte es keine gesetzlichen Erben und kein Testament von Ihnen geben, fällt Ihr gesamtes Vermögen automatisch dem Staat zu. Und das ist gar nicht so selten, wie Sie vielleicht denken.

Bei Zugewinngemeinschaft.

Die meisten Ehen werden, da kein Ehevertrag abgeschlossen wurde, in der sogenannten gesetzlichen Zugewinngemeinschaft geschlossen. Hier erbt der Ehepartner neben dem gesetzlichen Anteil von einem Viertel noch ein weiteres Viertel also insgesamt 50 Prozent des Nachlasses, die Kinder zu gleichen Teilen die andere Hälfte.

Wenn auch keine Erben der 2. oder 3. Ordnung vorhanden sind, erbt der Ehepartner allein.

Bei Gütertrennung.

Haben Sie einen Ehevertrag mit Gütertrennung abgeschlossen? Dann ändert sich die gesetzliche Erbfolge. Ihr Ehepartner und Ihre Kinder erben dann zu gleichen Teilen: Bei einem Kind erhalten der Ehepartner und das Kind jeweils 50 Prozent, bei zwei Kindern jeder ein Drittel. Bei mehr als drei Kindern bleibt dem Ehepartner jedoch immer ein Viertel des Erbes.

Nicht-eheliche Lebensgemeinschaften.

Leben Sie in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Trauschein? Dann erbt Ihr Lebenspartner nur, wenn Sie ihn oder sie im Testament bedacht haben.

Eingetragene Lebenspartnerschaften.

Nach dem Gesetz ist bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der überlebende Partner wie ein Ehepartner erbberechtigt. Er hat auch Anrecht auf einen Pflichtteil.

Geschieden – auch vom Erbe.

Das Erbrecht des Ehepartners setzt grundsätzlich eine rechtsgültige Ehe voraus. Es gilt also nicht für Geschiedene. Wer rechtskräftig geschieden ist, hat am Nachlass des ehemaligen Ehepartners keinen Anteil mehr.

Zugewinngemeinschaft/ Ehepaar mit zwei Kindern

Zugewinngemeinschaft/ Kinderloses Ehepaar

Gütertrennung/ Ehepaar mit zwei Kindern