Erben oder Vermachen? Beides.

„Die wahre Liebe verausgabt sich nicht. Je mehr du gibst, um so mehr verbleibt dir.“ Antoine de Saint–Exupéry

Wer soll es sein? Wen Sie auch immer in Ihrem Testament als Erben einsetzen – es will gut überlegt sein. Vertrauenswert sollte er oder sie sein und Ihre Wünsche weitertragen wollen.

Diese Person oder Institution wird Ihr Rechtsnachfolger. Das heißt, dass mit Ihrem Tod Ihr gesamtes Vermögen sowie grundsätzlich alle Rechte und Pflichten, die Sie haben, auf sie oder ihn übergehen: Das Recht, alle Vermögensgegenstände anzunehmen, genauso wie die Pflicht, für Ihre Schulden aufzukommen. Sie können auch mehrere Personen als Erben einsetzen, das nennt man dann Erbengemeinschaft. Ihre Erben sind beispielsweise auch verpflichtet, Ihre Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen.

Übrigens ist es nicht selbstverständlich ein Erbe anzunehmen – man kann es auch „ausschlagen“, z. B. wenn es überschuldet ist.

Bitte denken Sie daran, dass es bei manchen Organisationen örtliche und übergeordnete Träger gibt. Hier ist es empfehlenswert, genau festzulegen, wer Erbe sein soll. Wenn Sie z. B. „Die evangelische Kirche“ in Ihrem Testament bedenken, ist nicht klar, ob die örtliche Kirchengemeinde, der Kirchenbezirk oder die Evangelische Landeskirche in Baden das Zugewendete erhalten soll. Tiere können übrigens nicht als Erbe eingesetzt werden.

Vermächtnis/Legat

Bei einem Vermächtnis oder Legat sprechen Sie einer Person oder einer Organisation Ihres Vertrauens einen bestimmten Teil Ihres Vermögens zu – zum Beispiel einen von Ihnen genau festgelegten Geldbetrag oder einzelne Wertgegenstände. Sie müssen die Art und Höhe des Vermächtnisses genau bestimmen und in Ihrem Testament auch denjenigen benennen, für den das Vermächtnis gedacht ist: mit Namen und Adresse. Dem Pflichtteilsberechtigten muss aber auf jeden Fall der Wert seines Pflichtteils verbleiben.

Schenkung oder Stiftung

Mit einer Schenkung oder der Errichtung einer Stiftung können Sie schon zu Ihren Lebzeiten Ihren Nachlass ganz oder teilweise regeln. Bei einer Schenkung oder Stiftung ist es problemlos möglich, vertraglich gewisse Nutzungsrechte (z. B. ein Wohnrecht auf Lebenszeit) zu vereinbaren und im Grundbuch festzuschreiben. Eine Stiftung ermöglicht Ihnen, einen konkreten gemeinnützigen Zweck weit über Ihren Tod hinaus zu fördern.

Vertrag zu Gunsten Dritter

Auch damit können Sie Vermögensfragen regeln. Falls Sie Sparkonten oder Depots bei einer Bank oder einem Kreditinstitut oder eine Lebensversicherung haben, können Sie vereinbaren, dass zum Zeitpunkt Ihres Todes alle Rechte aus diesen Konten bzw. der Lebensversicherung unmittelbar auf einen festgelegten „Dritten“ übergehen. Damit fallen die Gelder von Ihren Konten gar nicht erst in Ihren Nachlass.

Auflagen

Sowohl Erbschaften als auch Vermächtnisse können mit der Erfüllung von Auflagen verbunden sein. So wird häufig das Erbe mit der Auflage verknüpft, die Pflege für das Grab des Erblassers zu übernehmen. Dies stellt kein Problem dar. Es gab aber auch schon Fälle, bei denen z. B. der Erblasser bestimmte, dass das Haus nicht verkauft werden darf oder für einen bestimmten Zweck (Waisenhaus) verwendet werden sollte. Bei solchen Auflagen mit weitreichenden Auswirkungen ist es empfehlenswert, sich vorher mit den Betreffenden in Verbindung zu setzen.

Wer erfüllt Ihren letzten Willen?

Grundsätzlich ist der Erbe verpflichtet, die in Ihrem Testament verfügten Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen. Sie können aber auch eine bestimmte Person Ihres Vertrauens zum Testamentsvollstrecker ernennen. Diese sorgt dafür, dass Ihr letzter Wille erfüllt wird. Auch wenn Sie keine Person als Testamentsvollstrecker benennen können oder wollen, können Sie in Ihrem Testament bestimmen, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennt. Gerade wenn es gilt, einige Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen, die Übertragung von Grundvermögen auf die Erben oder Vermächtnisnehmer vorzunehmen oder das Vermögen bis zur endgültigen Auseinandersetzung zu verwalten, ist die Ernennung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll. Über eine Vergütung für diese Aufgabe entscheiden Sie. In der Regel sind 3 – 5 % des Bruttonachlasswertes üblich. Auch hier können Sie sich anwaltlich oder notariell beraten lassen.