Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW hat aktuelle "Fragen und Antworten zum Betreuungsverbot von Kinderbetreuungsangeboten" verschickt. Für betroffene Eltern gibt es hier eine Mustervorlage "Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers.
Warum sollen alle Kindertagesbetreuungsangebote am Montag öffnen?
Oberste Priorität ist, dass am Montag jede Schlüsselperson, die einen Anspruch auf und einen Bedarf an Betreuung eines Kindes hat, auch tatsächlich das Kind zur Betreuung bringen kann. Nach Einschätzung des MKFFI wäre es den Kindertagesbetreuungsangeboten nicht abschließend möglich gewesen, über das Wochenende zu klären, welche Kinder von Personen, die in kritischen Infrastrukturen tätig sind (im Fol-genden „Schlüsselpersonen“ genannt) betreut werden müssen. Für die Kindertages-pflegestellen gehen wir in vielen Fällen von entsprechenden Absprachen mit eigenverantwortlicher Klärung über das Wochenende aus.
Der Begriff ist ein Überbegriff für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter und -väter), Großtagespflegestellen und heilpädagogische Einrichtungen.
Kindertagespflegestellen sind Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter und -väter) sowie Großtagespflegestellen
Brückenangebote sind frühpädagogische Angebote für Kinder und Familien mit Fluchterfahrung, die einen Einstieg in das deutsche Bildungssystem ermöglichen sollen. Brückenprojekte finden als additive Angebote zu den bestehenden Bildungsangeboten von ganz unterschiedlichen Trägern statt und orientieren sich an den kindlichen und familiären Ausgangslagen sowie den Gegebenheiten vor Ort. Diese Angebote halten keine Betreuung für Kinder von Schlüsselpersonen vor.
Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen die folgenden Sektoren:
Ja, wenn Sie tatsächlich in der Betreuung eingesetzt werden. Näheres dazu, ob ein Betreuungsanspruch in der Kindertagesbetreuung besteht, kann im Abschnitt „Fragen zum Betreuungsanspruch von Schlüsselpersonen“ nachgelesen werden.
Ja, wenn Sie tatsächlich in der Betreuung eingesetzt werden. Näheres dazu, ob ein Betreuungsanspruch in der Kindertagesbetreuung besteht, kann im Abschnitt „Fragen zum Betreuungsanspruch von Schlüsselpersonen“ nachgelesen werden.
Ja, wenn Sie tatsächlich in der Betreuung eingesetzt werden. Näheres dazu, ob ein Betreuungsanspruch in der Kindertagesbetreuung besteht, kann im Abschnitt „Fragen zum Betreuungsanspruch von Schlüsselpersonen“ nachgelesen werden.
Ja, sofern sie tatsächlich in den Schulen anwesend sind. Näheres dazu, ob ein Be-treuungsanspruch in der Kindertagesbetreuung besteht, kann im Abschnitt „Fragen zum Betreuungsanspruch von Schlüsselpersonen“ nachgelesen werden.
Ja, wenn Sie tatsächlich in der Betreuung eingesetzt werden. Näheres dazu, ob ein Betreuungsanspruch in der Kindertagesbetreuung besteht, kann im Abschnitt „Fragen zum Betreuungsanspruch von Schlüsselpersonen“ nachgelesen werden.
Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten würden.
Personensorgeberechtigte/r ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht (§ 7 Absatz 1 Nr. 5 SGB VIII).
Erziehungsberechtigte/r ist der/die Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem/der Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt (§ 7 Absatz 1 Nr. 6 SGB VIII).
Alleinerziehende Personen leben mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen und sorgen allein für deren Pflege und Erziehung.
Daneben können weitere Personensorge- oder Erziehungsberechtigungen anderer Personen vorliegen. Insoweit ist das Merkmal „alleinerziehend“ für die Entscheidung, ob diese als Schlüsselpersonen einen Betreuungsanspruch haben, nicht ausreichend.
Ja, wenn der Ehepartner selbst nicht Schlüsselperson ist, und die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – entsprechend der Empfehlungen des RKI – organisiert werden kann.
Ja, wenn er/sie selbst nicht Schlüsselperson ist, sorgeberechtigt ist oder aktuell auch schon Aufgaben der Pflege und Erziehung wahrnimmt und insoweit erziehungsberechtigt ist, und die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – entsprechend der Empfehlungen des RKI – organisiert werden kann.
Ja, wenn der Lebenspartner/die Lebenspartnerin selbst nicht Schlüsselperson ist, aktuell auch schon Aufgaben der Pflege und Erziehung wahrnimmt und insoweit erziehungsberechtigt ist, und die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – entsprechend der Empfehlungen des RKI – organisiert werden kann.
Alleinerziehende Personen, die keine Schlüsselpersonen sind, haben keinen Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder.
In den Fällen, in denen Schlüsselpersonen, die einen Betreuungsanspruch haben, am Wochenende arbeiten und insbesondere aufgrund der Empfehlung des RKI, Kontakt der Kinder zu gefährdeten Personengruppen zu vermeiden, keine Betreuung für ihre Kinder organisieren können, muss das Jugendamt eine Betreuung auch für diese Zeit sicherstellen.
Ja, sogar auch dann, wenn das Betreuungsangebot, welches Kinder von Schlüsselpersonen grundsätzlich wahrnehmen können, in Abstimmung mit dem Jugendamt geschlossen wird. In diesem Fall haben die Jugendämter und die Träger dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung zu einem späteren Zeitpunkt wieder kurzfristig ermöglicht wird.
Es obliegt der Verantwortung der Eltern, die Vorgaben zu erfüllen.
Die Eltern müssen in einer der genannten Berufsgruppen tätig sein und eine Bescheinigung vom Arbeitgeber vorlegen, dass ihr Tätigwerden erforderlich ist (Muster der Arbeitgeberbescheinigung wird zur Verfügung gestellt.)
Ein Muster kann auf der Homepage des MKFFI abgerufen werden sowie unten im Downloadbereich.
Sofern Ehepartner, Sorgeberechtige oder Erziehungsberechtigte vorhanden sind, sind die Kinder von diesen zu betreuen, sofern die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – entsprechend der Empfehlungen des RKI – organisiert werden kann.
Sofern beide Schlüsselpersonen sind, erfolgt die Betreuung in dem bisher genutzten Kinderbetreuungsangebot.
Nein. Aus Infektionsschutzgründen ist die Schaffung neuer Kontaktnetzwerke zu unterlassen.
Nein. Aus Infektionsschutzgründen ist die Schaffung neuer Kontaktnetzwerke zu unterlassen.
Nein. Aus Infektionsschutzgründen ist es zwingend erforderlich, die Kinder von Schlüsselpersonen in den bisherigen Gruppen bzw. Einrichtungen zu belassen und mit dem bisherigen Personal zu betreuen. Diese Maßgabe beruht auf Empfehlungen des für Gesundheit zuständigen Ministeriums als auch von Virologen.
Damit soll vermieden werden, dass neue Kontaktnetze entstehen. D.h., dass Kinder oder deren Eltern, die bisher keine Sozialkontakte zueinander hatten, nun neue aufbauen. Dies würde nach Auskunft von Virologen die Ausbreitung der Infektionen weiter befeuern. Für die konkrete Umsetzung heißt dies:
Eine getrennte Betreuung der nun zu betreuenden Kinder ist zwingend, wenn es bisher keine Sozialkontakte zwischen den zu betreuenden Kindern gegeben hat.
Sollten bisher schon Sozialkontakte bestanden haben, kann eine gemeinsame Betreuung erfolgen.
Die Betreuung der Kinder erfolgt in der gewohnten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege.
Eine getrennte Betreuung der nun zu betreuenden Kinder ist zwingend, wenn es bisher keine Sozialkontakte zwischen den zu betreuenden Kindern gegeben hat.
Sollten bisher schon Sozialkontakte bestanden haben, kann eine gemeinsame Betreuung erfolgen.
Ja. Das RKI benennt Personengruppen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Diese Personen sollten nicht für die Betreuung eingesetzt werden. Hierzu gehören insbesondere lebensältere Per-sonen. Nach Angaben des RKI steigt das Risiko einer schweren Erkrankung ab 50-60 Jahren stetig mit dem Alter an. Auch verschiedene Grunderkrankungen scheinen demnach unabhängig vom Alter das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu erhö-hen. Den Empfehlungen des RKI sollte gefolgt werden.
Das RKI benennt Personengruppen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Diese Personen sollten nicht für die Betreuung eingesetzt werden.
Darüber hinaus sollte der Personaleinsatz so gestaltet werden, dass für die betreuten Kinder nach Möglichkeit die bisherigen Bezugspersonen anwesend sind. Wenn die betreuten Kinder auch bisher miteinander Kontakt hatten, können diese auch weiter zusammen betreut werden. Ggf. kann dann der Personaleinsatz weiter reduziert wer-den. Wenn es bisher keine Sozialkontakte zwischen den nun zu betreuenden Kindern gegeben hat, ist eine getrennte Betreuung zwingend. Deshalb ist hier dann entspre-chend mehr Personal für eine getrennte Betreuung einzusetzen.
Die Vorgaben zu Mindestfachkraftstunden müssen nicht mehr erfüllt werden. Auf jeden Fall sicherzustellen ist, dass die Aufsichtspflicht gewährleistet ist. Das hat zur Folge, dass mindestens zwei Beschäftige anwesend sein müssen. Hierbei ist auch sicherzustellen, dass eine der Anwesenden die Leitung, bzw. die Stellvertretung der Leitung ausübt. D.h. auch, dass damit mindestens eine Fachkraft anwesend sein muss.
In den ersten Tagen wird sich zeigen, wie die Situation vor Ort ist. Grundsätzlich gilt, dass die Mindestfachkraftstunden nicht mehr erfüllt werden müssen. Es ist unbedingt sicherzustellen, dass die Aufsichtspflicht gewährleistet ist. Daher sollte, wenn klar wird, wie viel Personal benötigt wird, aus Infektionsschutzgründen für die Betreuung nicht notwendiges Personal nach Hause geschickt werden.
Es ist – nicht nur aus Infektionsschutzgründen (siehe oben) – besonders wichtig, dass die Betreuung in dem gewohnten und vertrauten Umfeld erfolgt. Die Betreuung selbst wird für das Kind, für dessen Eltern und auch für das Personal eine ungewohnte Situation werden. Hier ist es auch pädagogisch sinnvoll, wenn der Rahmen so vertraut wie möglich ist. Auch deswegen soll zunächst mit der regulären Personalbesetzung geöff-net werden. Damit kann sichergestellt werden, dass das Personal da ist, dass die Kinder als Bezugspersonen kennen. Dies erleichtert auch den Eltern die Abgabe der Kin-der insbesondere zu Beginn dieser außergewöhnlichen Situation.
Dies kann vor Ort situationsabhängig entschieden werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass es gut möglich ist, dass sich erst an diesem Tag weitere Eltern mit Betreuungsansprüchen hinsichtlich eines Betreuungsbedarfes melden.
Grundsätzlich gilt, dass die Mindestfachkraftstunden nicht mehr erfüllt werden müssen. Es muss sichergestellt werden, dass die Aufsichtspflicht gewährleistet wird. Daher sollte, wenn klar wird, wie viel Personal benötigt wird, aus Infektionsschutzgründen für die Betreuung nicht notwendiges Personal nach Hause geschickt werden.
Oberste Priorität ist, dass die Betreuung der Kinder von Schlüsselpersonen sichergestellt ist. Bis auf Weiteres müssen die Vorgaben zu Mindestfachkraftstunden nicht mehr erfüllt werden. Es ist sicherzustellen, dass die Aufsichtspflicht wahrgenommen werden kann.
Es ist nicht abschließend absehbar, wie sich die z.B. der Betreuungsschlüssel tatsächlich darstellen wird. Die Kindertageseinrichtungen werden jedoch sicherlich die unter den gegebenen Rahmenbedingungen bestmögliche Betreuung bieten.
Sofern sicher feststeht, dass in dem Kindertagesbetreuungsangebot keine Kinder von Eltern, die Schlüsselpersonen sind und einen Betreuungsanspruch haben, betreut werden oder kein Betreuungsbedarf angezeigt wird, kann das Angebot in Abstimmung mit dem Jugendamt geschlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass ein möglicherweise auch kurzfristig auftretender Betreuungsbedarf anspruchsberechtigter Schlüsselpersonen erfüllt werden kann.
Wie und wo die Eltern ihre Kinder betreuen, liegt in der Verantwortung der Eltern, sofern sie damit nicht gegen konkrete Infektionsschutzmaßnahmen verstoßen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass alles vermieden werden sollte, was zu neuen Kontaktnetzen führt. Neue Kontaktnetze befeuern nach Auskunft von Virologen die Ausbreitung der Infektionen weiter. Dies kann auch eine gemeinsame Betreuung der Kinder auf der Arbeit sein.
Möge die Straße Dir entgegeneilen.
Möge der Wind immer in Deinem Rücken sein.
Möge die Sonne warm auf Dein Gesicht scheinen
und der Regen sanft auf Deine Felder fallen.
Und bis wir uns wiedersehen,
halte Gott Dich im Frieden seiner Hand.
Irischer Segenswunsch