Fragen und Antworten zum Betreuungsverbot von Kinderbetreuungsangeboten

16.03.2020 – Informationen und Mustervordruck für Eltern

Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW hat aktuelle "Fragen und Antworten zum Betreuungsverbot von Kinderbetreuungsangeboten" verschickt. Für betroffene Eltern gibt es hier eine Mustervorlage "Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers.

Warum sollen alle Kindertagesbetreuungsangebote am Montag öffnen?
Oberste Priorität ist, dass am Montag jede Schlüsselperson, die einen Anspruch auf und einen Bedarf an Betreuung eines Kindes hat, auch tatsächlich das Kind zur Betreuung bringen kann. Nach Einschätzung des MKFFI wäre es den Kindertagesbetreuungsangeboten nicht abschließend möglich gewesen, über das Wochenende zu klären, welche Kinder von Personen, die in kritischen Infrastrukturen tätig sind (im Fol-genden „Schlüsselpersonen“ genannt) betreut werden müssen. Für die Kindertages-pflegestellen gehen wir in vielen Fällen von entsprechenden Absprachen mit eigenverantwortlicher Klärung über das Wochenende aus.

Fragen zu Begrifflichkeiten von Kindertagesbetreuungsangeboten


Was sind Kindertagesbetreuungsangebote?


Der Begriff ist ein Überbegriff für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter und -väter), Großtagespflegestellen und heilpädagogische Einrichtungen.


Was sind Kindertagespflegestellen?


Kindertagespflegestellen sind Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter und -väter) sowie Großtagespflegestellen


Was ist „Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte)“?


Brückenangebote sind frühpädagogische Angebote für Kinder und Familien mit Fluchterfahrung, die einen Einstieg in das deutsche Bildungssystem ermöglichen sollen. Brückenprojekte finden als additive Angebote zu den bestehenden Bildungsangeboten von ganz unterschiedlichen Trägern statt und orientieren sich an den kindlichen und familiären Ausgangslagen sowie den Gegebenheiten vor Ort. Diese Angebote halten keine Betreuung für Kinder von Schlüsselpersonen vor.

 

Fragen zur Definition von Schlüsselperson


Wer ist Schlüsselperson?


Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen die folgenden Sektoren:

  • Energie (Strom, Gas, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik), insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze)
  • Wasser, Entsorgung (Hoheitliche und privatrechtliche Wasserversorgung, insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze)
  • Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel (inklusive Zulieferung, Logistik)
  • Informationstechnik und Telekommunikation (insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze)
  • Gesundheit (insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore)
  • Finanz- und Wirtschaftswesen (insbesondere Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers / Personal der Bundesagentur für Ar-beit und Jobcenter zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes (insbesondere Auszahlung des Kurzarbeitergeldes))
  • Transport und Verkehr (insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher Personennah- und Personenfern- und Güterverkehr / Personal der Deutschen Bahn und Nicht bundeseigenen Eisenbahnen zur Aufrechterhal-tung des Dienstbetriebes / Personal zur Aufrechterhaltung des Flug- und Schiffsverkehrs)
  • Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation)
  • Staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune) Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justizvollzug, Veterinärwesen, Lebensmittelkontrolle, Asyl- und Flüchtlingswesen einschließlich Abschiebungshaft, Verfassungsschutz, aufsichtliche Aufgaben sowie Hochschulen und sonstige wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie für den Betrieb von sicherheitsrelevanten Einrichtungen oder unverzichtbaren Aufgaben zuständig sind / Gesetzgebung/Parlament
  • Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe (Sicherstellung notwendiger Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung)

 

Sind Beschäftige in der Kindertagesbetreuung Schlüsselpersonen?


Ja, wenn Sie tatsächlich in der Betreuung eingesetzt werden. Näheres dazu, ob ein Betreuungsanspruch in der Kindertagesbetreuung besteht, kann im Abschnitt „Fragen zum Betreuungsanspruch von Schlüsselpersonen“ nachgelesen werden.


Sind Beschäftige in der (teil-) stationären Kinder- und Jugendhilfe Schlüsselpersonen?

Ja, wenn Sie tatsächlich in der Betreuung eingesetzt werden. Näheres dazu, ob ein Betreuungsanspruch in der Kindertagesbetreuung besteht, kann im Abschnitt „Fragen zum Betreuungsanspruch von Schlüsselpersonen“ nachgelesen werden.


Sind Beschäftigen von Einrichtungen der Behindertenhilfe nach SGB IX Schlüsselpersonen?


Ja, wenn Sie tatsächlich in der Betreuung eingesetzt werden. Näheres dazu, ob ein Betreuungsanspruch in der Kindertagesbetreuung besteht, kann im Abschnitt „Fragen zum Betreuungsanspruch von Schlüsselpersonen“ nachgelesen werden.


Sind Lehrkräfte am Montag und Dienstag Schlüsselpersonen?


Ja, sofern sie tatsächlich in den Schulen anwesend sind. Näheres dazu, ob ein Be-treuungsanspruch in der Kindertagesbetreuung besteht, kann im Abschnitt „Fragen zum Betreuungsanspruch von Schlüsselpersonen“ nachgelesen werden.


Sind Lehrkräfte ab Mittwoch Schlüsselpersonen?


Ja, wenn Sie tatsächlich in der Betreuung eingesetzt werden. Näheres dazu, ob ein Betreuungsanspruch in der Kindertagesbetreuung besteht, kann im Abschnitt „Fragen zum Betreuungsanspruch von Schlüsselpersonen“ nachgelesen werden.


Was ist kritische Infrastruktur?


Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten würden.

Fragen zum Betreuungsanspruch von Schlüsselpersonen


Was bedeutet Personensorgeberechtigt und was Erziehungsberechtigt?


Personensorgeberechtigte/r ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht (§ 7 Absatz 1 Nr. 5 SGB VIII).
Erziehungsberechtigte/r ist der/die Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem/der Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt (§ 7 Absatz 1 Nr. 6 SGB VIII).


Reicht alleinerziehend zu sein aus, um als Schlüsselpersonen einen Betreuungsanspruch zu haben?


Alleinerziehende Personen leben mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen und sorgen allein für deren Pflege und Erziehung.
Daneben können weitere Personensorge- oder Erziehungsberechtigungen anderer Personen vorliegen. Insoweit ist das Merkmal „alleinerziehend“ für die Entscheidung, ob diese als Schlüsselpersonen einen Betreuungsanspruch haben, nicht ausreichend.


Muss der Ehepartner einer Schlüsselperson die Kinderbetreuung übernehmen?


Ja, wenn der Ehepartner selbst nicht Schlüsselperson ist, und die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – entsprechend der Empfehlungen des RKI – organisiert werden kann.

 

Muss der getrennte lebende oder geschiedene Ehepartner einer Schlüsselperson die Kinderbetreuung übernehmen?


Ja, wenn er/sie selbst nicht Schlüsselperson ist, sorgeberechtigt ist oder aktuell auch schon Aufgaben der Pflege und Erziehung wahrnimmt und insoweit erziehungsberechtigt ist, und die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – entsprechend der Empfehlungen des RKI – organisiert werden kann.


Muss der Lebenspartner/die Lebenspartnerin von Schlüsselpersonen die Betreuung der Kinder der Schlüsselperson übernehmen?


Ja, wenn der Lebenspartner/die Lebenspartnerin selbst nicht Schlüsselperson ist, aktuell auch schon Aufgaben der Pflege und Erziehung wahrnimmt und insoweit erziehungsberechtigt ist, und die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – entsprechend der Empfehlungen des RKI – organisiert werden kann.


Was ist mit alleinerziehenden Personen, die keine Schlüsselpersonen sind? Können diese ihre Kinder auch betreuen lassen?


Alleinerziehende Personen, die keine Schlüsselpersonen sind, haben keinen Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder.


Was ist mit Schlüsselpersonen, die einen Betreuungsanspruch haben, die am Wochenende arbeiten müssen und keine Betreuung für ihr Kind haben?


In den Fällen, in denen Schlüsselpersonen, die einen Betreuungsanspruch haben, am Wochenende arbeiten und insbesondere aufgrund der Empfehlung des RKI, Kontakt der Kinder zu gefährdeten Personengruppen zu vermeiden, keine Betreuung für ihre Kinder organisieren können, muss das Jugendamt eine Betreuung auch für diese Zeit sicherstellen.


Kann eine Schlüsselperson mit Betreuungsanspruch, die die Betreuung zunächst anders regeln kann, auch zu einem späteren Zeitpunkt Betreuung in Anspruch nehmen, wenn Bedarf entsteht?


Ja, sogar auch dann, wenn das Betreuungsangebot, welches Kinder von Schlüsselpersonen grundsätzlich wahrnehmen können, in Abstimmung mit dem Jugendamt geschlossen wird. In diesem Fall haben die Jugendämter und die Träger dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung zu einem späteren Zeitpunkt wieder kurzfristig ermöglicht wird.


Kinder von Schlüsselpersonen dürfen nicht betreut werden, wenn sie Krankheitssymptome haben, wissentlich Kontakt mit Infizierten hatten oder in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten waren. Wie muss das überprüft werden?


Es obliegt der Verantwortung der Eltern, die Vorgaben zu erfüllen.

 

Fragen zur Nachweispflicht bei Schlüsselpersonen


Wie müssen Eltern nachweisen, dass sie Schlüsselpersonen sind?


Die Eltern müssen in einer der genannten Berufsgruppen tätig sein und eine Bescheinigung vom Arbeitgeber vorlegen, dass ihr Tätigwerden erforderlich ist (Muster der Arbeitgeberbescheinigung wird zur Verfügung gestellt.)



Wo erhalte ich ein Muster für die Arbeitgeberbescheinigung?


Ein Muster kann auf der Homepage des MKFFI abgerufen werden sowie unten im Downloadbereich.

 

Fragen zur Betreuung eigener Kinder von Personal in Kindertages-betreuungsangeboten, dass Kinder von Schlüsselpersonen betreut


Wo sollen Kinder von den Beschäftigten betreut werden, die jetzt Kinder von Schlüsselpersonen betreuen?


Sofern Ehepartner, Sorgeberechtige oder Erziehungsberechtigte vorhanden sind, sind die Kinder von diesen zu betreuen, sofern die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – entsprechend der Empfehlungen des RKI – organisiert werden kann.

Sofern beide Schlüsselpersonen sind, erfolgt die Betreuung in dem bisher genutzten Kinderbetreuungsangebot.


Dürfen Beschäftige in der Kindertagesbetreuung eigene Kinder mit in das Betreuungsangebot nehmen?


Nein. Aus Infektionsschutzgründen ist die Schaffung neuer Kontaktnetzwerke zu unterlassen.


Dürfen Kindertagespflegepersonen eigene Kinder mit in ihr Betreuungsangebot nehmen?


Nein. Aus Infektionsschutzgründen ist die Schaffung neuer Kontaktnetzwerke zu unterlassen.

 

Fragen zu Betreuungsformen


Können für die Betreuung der Kinder von Schlüsselpersonen gebündelte Notgruppen gebildet werden?


Nein. Aus Infektionsschutzgründen ist es zwingend erforderlich, die Kinder von Schlüsselpersonen in den bisherigen Gruppen bzw. Einrichtungen zu belassen und mit dem bisherigen Personal zu betreuen. Diese Maßgabe beruht auf Empfehlungen des für Gesundheit zuständigen Ministeriums als auch von Virologen.
Damit soll vermieden werden, dass neue Kontaktnetze entstehen. D.h., dass Kinder oder deren Eltern, die bisher keine Sozialkontakte zueinander hatten, nun neue aufbauen. Dies würde nach Auskunft von Virologen die Ausbreitung der Infektionen weiter befeuern. Für die konkrete Umsetzung heißt dies:
Eine getrennte Betreuung der nun zu betreuenden Kinder ist zwingend, wenn es bisher keine Sozialkontakte zwischen den zu betreuenden Kindern gegeben hat.

Sollten bisher schon Sozialkontakte bestanden haben, kann eine gemeinsame Betreuung erfolgen.


Können Kinder gemeinsam in Kindertagesbetreuungsangeboten betreut werden?


Die Betreuung der Kinder erfolgt in der gewohnten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege.
Eine getrennte Betreuung der nun zu betreuenden Kinder ist zwingend, wenn es bisher keine Sozialkontakte zwischen den zu betreuenden Kindern gegeben hat.
Sollten bisher schon Sozialkontakte bestanden haben, kann eine gemeinsame Betreuung erfolgen.

 

Fragen zum Einsatz von Personal bei der Betreuung von Kindern von Schlüsselpersonen


Gibt es Beschäftigte in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege, die zurzeit nicht für die Betreuung von Kindern eingesetzt werden sollten?


Ja. Das RKI benennt Personengruppen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Diese Personen sollten nicht für die Betreuung eingesetzt werden. Hierzu gehören insbesondere lebensältere Per-sonen. Nach Angaben des RKI steigt das Risiko einer schweren Erkrankung ab 50-60 Jahren stetig mit dem Alter an. Auch verschiedene Grunderkrankungen scheinen demnach unabhängig vom Alter das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu erhö-hen. Den Empfehlungen des RKI sollte gefolgt werden.


Wie soll entschieden werden, welche Beschäftigten die Betreuung von Schlüsselpersonen übernehmen?


Das RKI benennt Personengruppen, die nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Diese Personen sollten nicht für die Betreuung eingesetzt werden.
Darüber hinaus sollte der Personaleinsatz so gestaltet werden, dass für die betreuten Kinder nach Möglichkeit die bisherigen Bezugspersonen anwesend sind. Wenn die betreuten Kinder auch bisher miteinander Kontakt hatten, können diese auch weiter zusammen betreut werden. Ggf. kann dann der Personaleinsatz weiter reduziert wer-den. Wenn es bisher keine Sozialkontakte zwischen den nun zu betreuenden Kindern gegeben hat, ist eine getrennte Betreuung zwingend. Deshalb ist hier dann entspre-chend mehr Personal für eine getrennte Betreuung einzusetzen.


Gibt es Vorgaben mit wie viel Personal die Kinder betreut werden müssen?


Die Vorgaben zu Mindestfachkraftstunden müssen nicht mehr erfüllt werden. Auf jeden Fall sicherzustellen ist, dass die Aufsichtspflicht gewährleistet ist. Das hat zur Folge, dass mindestens zwei Beschäftige anwesend sein müssen. Hierbei ist auch sicherzustellen, dass eine der Anwesenden die Leitung, bzw. die Stellvertretung der Leitung ausübt. D.h. auch, dass damit mindestens eine Fachkraft anwesend sein muss.


Wenn Personal nicht mehr gebraucht wird, kann es dann nach Hause geschickt werden?


In den ersten Tagen wird sich zeigen, wie die Situation vor Ort ist. Grundsätzlich gilt, dass die Mindestfachkraftstunden nicht mehr erfüllt werden müssen. Es ist unbedingt sicherzustellen, dass die Aufsichtspflicht gewährleistet ist. Daher sollte, wenn klar wird, wie viel Personal benötigt wird, aus Infektionsschutzgründen für die Betreuung nicht notwendiges Personal nach Hause geschickt werden.


Warum soll am Montag das ganze Personal in die Kindertagesbetreuungsange-bote kommen?


Es ist – nicht nur aus Infektionsschutzgründen (siehe oben) – besonders wichtig, dass die Betreuung in dem gewohnten und vertrauten Umfeld erfolgt. Die Betreuung selbst wird für das Kind, für dessen Eltern und auch für das Personal eine ungewohnte Situation werden. Hier ist es auch pädagogisch sinnvoll, wenn der Rahmen so vertraut wie möglich ist. Auch deswegen soll zunächst mit der regulären Personalbesetzung geöff-net werden. Damit kann sichergestellt werden, dass das Personal da ist, dass die Kinder als Bezugspersonen kennen. Dies erleichtert auch den Eltern die Abgabe der Kin-der insbesondere zu Beginn dieser außergewöhnlichen Situation.


Soll auch noch am Dienstag das ganze Personal kommen?


Dies kann vor Ort situationsabhängig entschieden werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass es gut möglich ist, dass sich erst an diesem Tag weitere Eltern mit Betreuungsansprüchen hinsichtlich eines Betreuungsbedarfes melden.
Grundsätzlich gilt, dass die Mindestfachkraftstunden nicht mehr erfüllt werden müssen. Es muss sichergestellt werden, dass die Aufsichtspflicht gewährleistet wird. Daher sollte, wenn klar wird, wie viel Personal benötigt wird, aus Infektionsschutzgründen für die Betreuung nicht notwendiges Personal nach Hause geschickt werden.

 

Fragen zu Qualitätsstandards bei der Betreuung von Kindern von Schlüsselpersonen


Werden die Kinder, die weiter in der Kindertagesbetreuung betreut werden, nur noch beaufsichtigt oder findet auch noch mehr statt?


Oberste Priorität ist, dass die Betreuung der Kinder von Schlüsselpersonen sichergestellt ist. Bis auf Weiteres müssen die Vorgaben zu Mindestfachkraftstunden nicht mehr erfüllt werden. Es ist sicherzustellen, dass die Aufsichtspflicht wahrgenommen werden kann.
Es ist nicht abschließend absehbar, wie sich die z.B. der Betreuungsschlüssel tatsächlich darstellen wird. Die Kindertageseinrichtungen werden jedoch sicherlich die unter den gegebenen Rahmenbedingungen bestmögliche Betreuung bieten.

 

Fragen zur Schließung von Kindertagesbetreuungsangeboten


Können Kindertagesbetreuungsangebote schließen, wenn es keine Betreuungsbedarfe von Eltern, die Schlüsselpersonen sind, gibt?


Sofern sicher feststeht, dass in dem Kindertagesbetreuungsangebot keine Kinder von Eltern, die Schlüsselpersonen sind und einen Betreuungsanspruch haben, betreut werden oder kein Betreuungsbedarf angezeigt wird, kann das Angebot in Abstimmung mit dem Jugendamt geschlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass ein möglicherweise auch kurzfristig auftretender Betreuungsbedarf anspruchsberechtigter Schlüsselpersonen erfüllt werden kann.

 

Fragen zu Betreuungsformen, wenn kein Anspruch auf Betreuung besteht


Können Eltern, die keine Schlüsselpersonen sind, ihre Kinder mit zur Arbeit nehmen? Ist eine Betreuung von mehreren Kindern auf der Arbeit möglich?


Wie und wo die Eltern ihre Kinder betreuen, liegt in der Verantwortung der Eltern, sofern sie damit nicht gegen konkrete Infektionsschutzmaßnahmen verstoßen. Es wird aber darauf hingewiesen, dass alles vermieden werden sollte, was zu neuen Kontaktnetzen führt. Neue Kontaktnetze befeuern nach Auskunft von Virologen die Ausbreitung der Infektionen weiter. Dies kann auch eine gemeinsame Betreuung der Kinder auf der Arbeit sein.

Downloads

Möge die Straße Dir entgegeneilen.
Möge der Wind immer in Deinem Rücken sein.
Möge die Sonne warm auf Dein Gesicht scheinen
und der Regen sanft auf Deine Felder fallen.
Und bis wir uns wiedersehen,
halte Gott Dich im Frieden seiner Hand.
Irischer Segenswunsch

Cookie Hinweis
Wir verwenden Cookies an drei Stellen: Erstens zur Einstellung der Schriftgröße, damit Sie nicht auf jeder Seite die Schriftgröße neu wählen müssen, zweitens im Internen Bereich, damit Sie sich nicht auf jeder Seite dieses Bereichs neu einloggen müssen und drittens mit dem Ziel, diesen Cookie-Hinweis nicht auf jeder Seite neu anzuzeigen. Dies sind technisch notwendige Cookies und dienen nicht zum Erfassen von Nutzerdaten. Ein Tracking Ihres Besuchs per Cookie findet nicht statt.
Siehe auch unsere Datenschutzerklärung
Akzeptieren & schließen