Kita-Betreuung wird ausgeweitet

19.04.2020 – Auch Bankangestellte oder Hausmeister dürfen ihre Kinder in die KiTa bringen

Das Land NRW baut die Notbetreuung in Kindertagesstätten aus: In einer neuen Verordnung werden weitere Branchen genannt, aus denen Eltern ihre Kinder in die Kitas bringen dürfen. Darunter sind Mitarbeiter von Tankstellen, des Lebensmittelhandels, Drogerien und Hausmeister. Sie gilt ab dem Donnerstag der kommenden Woche.

Auch Bankangestellte, Hausmeister oder Mitarbeiter in Textilunternehmen dürfen ihre Kinder ab Donnerstag in die KiTa bringen.

Laut Verordnung sind auch Bankangestellte oder Mitarbeiter in der Pharmaindustrie oder in Seifenfabriken berechtigt, ihre Kinder in die Notbetreuung zu geben. Bislang waren u. a. Ärzte, Krankenschwestern oder Rettungskräfte als „systemrelevant“ eingestuft worden. Für Eltern aus diesen Bereichen mussten Kitas bereits bei Bedarf eine Notbetreuung bereit stellen.

 

Wörtlich heißt es in der Verordnung (siehe auch Anlage unter CoronaBetrVO 16.04.2020):

(1) Alle Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und Kinderbetreuungen in besonderen Fällen (Brückenprojekte) haben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Kindern im Alter bis zur Einschulung, Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigen bzw. Betreuungspersonen den Zutritt zu Betreuungsangeboten zu untersagen.


(2) Ausgenommen von Absatz 1 ist die Betreuung von Kindern im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schülern, wenn besonderer Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 besteht.


(3) Eine Ausnahme von Absatz 1 gilt auch, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung der Besuch eines der genannten Betreuungsangebote als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die
Notwendigkeit der Wiederaufnahme oder Fortsetzung der Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren.

In den Dateianhängen finden Sie eine Liste der Schlüsselpersonen in der Definition, die bis zum 22. April 2020 gültig ist (Anlage 1) sowie eine Liste der Schlüsselpersonen ab dem 23. April 2020 (Anlage 2).

Allgemeine Informationen zu Einrichtungen des Öffentlichen Lebens, zu stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Freizeit,- Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten, Bibliotheken, Handel, Sonntagsöffnung, Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe, Beherbergung, Tourismus, Gastronomie, inkaufszentren, Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen, Zusammenkünften etc, im öffentlichen Raum sowie zum Thema Berufsausübung allgemein finden Sie in der Anlage CoronaSchVO 16.04.2020.

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Möge die Straße Dir entgegeneilen.
Möge der Wind immer in Deinem Rücken sein.
Möge die Sonne warm auf Dein Gesicht scheinen
und der Regen sanft auf Deine Felder fallen.
Und bis wir uns wiedersehen,
halte Gott Dich im Frieden seiner Hand.
Irischer Segenswunsch

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