Kirchenasyl

„Wenn ein Fremdling bei euch wohnt in eurem Lande, den sollt ihr nicht bedrücken. Er soll bei euch wohnen wie ein Einheimischer unter euch, und du sollst ihn lieben wie dich selbst; denn ihr seid auch Fremdlinge gewesen in Ägyptenland. Ich bin der Herr euer Gott“ (Lev 19,33 ff.).

Die Aufnahme und der Schutz bedrohter Flüchtlinge gehört damit zum Selbstverständnis der Kirche. Wenn trotz Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten die Abschiebung eines Flüchtlings bevorsteht, die diesen möglicherweise der Gefahr für Leib und Leben aussetzt, fordert unser Glaube von uns, diesem Menschen beizustehen.

Darum verstehen wir im Fall einer solchen Gefährdung das von Kirchengemeinden gewährte Kirchenasyl, auch im Sinne der Wahrung internationaler Menschenrechte und des Geistes unserer Verfassung, als ein legitimes Mittel, unserem Schutzauftrag als Kirche gerecht zu werden.

Und weil die Tücke im Detail steckt, hier noch eine Handreichung zum Thema Versicherungsschutz - zusammengestellt von der ELvW.

Checkliste Kirchenasyl

Bevor eine Gemeinde Kirchenasyl gewährt, sollten folgende Punkte geklärt sein:

1. Es droht unmittelbar eine Abschiebung.

2. Aufgrund der Prüfung des Falles besteht die berechtigte Befürchtung, dass bei einer Abschiebung Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit, Menschenrechtsverletzungen oder andere unzumutbare Härten (zum Beispiel bei der Abschiebung Kranker oder Angehöriger religiöser Minderheiten) drohen.

3. Durch den Zeitaufschub, den das Kirchenasyl bietet, können Lösungen für die schutzsuchenden Personen erarbeitet werden – beispielsweise durch eine erneute rechtliche Prüfung einer behördlichen Entscheidung, durch Weiterwanderung oder freiwillige Rückkehr.

4. Alle anderen rechtlichen Möglichkeiten sind ausgeschöpft, die eine Abschiebung verhindern könnten. Wenn noch keine Petition beim Landesparlament eingereicht oder noch kein Antrag an die Härtefallkommission des Landesinnenministeriums gestellt wurde, bietet das Kirchenasyl die Chance, diese zu erarbeiten oder neu zu formulieren.

5. Die Flüchtlinge sind bereit, die eingeschränkten Lebensbedingungen während des Kirchenasyls auf sich zu nehmen und nach Ende des Kirchenasyls die kirchlichen Räume umgehend zu verlassen.

6. Nach Beratung durch Fachleute (zum Beispiel hauptamtliche Flüchtlingsberaterinnen und Flüchtlingsberater, Flüchtlingspfarrerinnen und Flüchtlingspfarrer, Mitglieder des Netzwerks Asyl in der Kirche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter, Ärztinnen und Ärzte) ist ein Beschluss des Presbyteriums herbeigeführt worden, den namentlich aufgeführten Schutzsuchenden Kirchenasyl zu gewähren.

7. Die Kirchengemeinde hat die persönlichen und finanziellen Ressourcen, um ein Kirchenasyl gegebenenfalls mehrere Monate lang durchzuhalten.

8. Die Kirchenleitung ist einbezogen.

(aus: „Wenn ein Fremdling bei euch wohnt ...“.Kirchenasyl im Raum der evangelischen Landeskirche)

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Möge die Straße Dir entgegeneilen.
Möge der Wind immer in Deinem Rücken sein.
Möge die Sonne warm auf Dein Gesicht scheinen
und der Regen sanft auf Deine Felder fallen.
Und bis wir uns wiedersehen,
halte Gott Dich im Frieden seiner Hand.
Irischer Segenswunsch

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